Zweckentfremdungsverbote (nur bezogen auf den Leerstand) und Ahnung von Leerstand kommt einer Doppelung gleich.
Die Anordnungen zur Instandsetzung und die Anordnungen zur Herstellung der Mindestanforderungen (nach WoAufG Bln) könnte man zusätzlich neben dem Instandsetzungsgebot (nach BauGB) auflisten.
Kommentare